Gebäude mit einem umbauten Raum bis zu 500 m3 -
Gewächshäuser -
landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische
Betriebsgebäude mit einer Grundfläche bis zu 200 m2 -
ortsfeste Behälter -
Dungstätten, Fahrsilos, Schnitzelgruben und ähnliche Anlagen -
luftgetragene Überdachungen -
Mauern und Einfriedungen -
Schwimmbecken -
Stellplätze für Kraftfahrzeuge, Lager- und Abstellplätze, Zeltlagerplätze,
Campingplätze, Lagerplätze für Wohnwagen -
Masten, Unterstützungen und Antennen -
Wasserversorgungsanlagen und Brunnen -
Sprungschanzen und Sprungtürme -
Landungsstege -
Fahrgastunterstände -
Werbeanlagen -
zustimmungsfreie Vorhaben öffentlicher Bauherren -
bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen, deren Einrichtung und Änderung "schlicht" (ohne Genehmigungsfreistellungsverfahren)
genehmigungsfrei ist -
Ohne Anzeige- und ohne Genehmigungsfreistellungsverfahren dürfen vollständig abgebrochen oder beseitigt werden:
ABBRUCH OHNE VERFAHREN
ABBRUCH
ABBRUCH